Am 22. Januar 2013 hatte ich zum ersten Mal das zweifelhafte Vergnügen an einer Verhandlung der Spruchkammer des Fußball-Regional-Verbandes als Zeuge teil zu nehmen. Es wurden gleich zwei Verfahren gegen Borussia Neunkirchen eingeleitet.

Die Verfahren waren in soweit brisant, da durch sechs vorhergehende Verfahren gegen Borussia Neunkirchen, dem Verein mit einem Spiel unter Ausschluss der Öffentlichkeit gedroht wurde. Sechs Abmahnungen wegen unsportlichem Verhaltens des „Neunkircher Publikums“ in Folge ! Jedes Mal musste der Verein zahlen und jedes Mal nahm man das wohl zähneknirschend hin. Das letzte Urteil in dieser Sache kam vom Spiel gegen Pirmasens am  25. August 2012. Fanausschreitungen und Bierbecherwurf. Aber dies dürfte ja noch hinreichend in Erinnerung sein.

Der erste Vorwurf rührte vom letzten Heimspiel gegen Wirges im Ellenfeld. Hier wurde ein Fotograf
(um dies vorweg zu nehmen, ich war es nicht) beschuldigt, den Linienrichter an der Seitenlinie mehrfach beleidigt zu haben. Dies führte auch zu einer kurzen Spielunterbrechung. Kurzum der Linienrichter war zum Termin aus gesundheitlichen Gründen nicht erschienen, und einige Dinge konnten durch Zeugenaussagen entkräftet werden. Das Urteil hier:

U R T E I L :

Die Spruchkammer des Fußball-Regional-Verbandes hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22.01.2013 in der Besetzung

-    —– ——-, Vorsitzender, ( Die Namen wurden von mir aus dem Urteil entfernt)
-    —– ——-, Beisitzer,
-    —– ——,  Beisitzer,

für Recht erkannt:

1.Das gegen den VfB Borussia Neunkirchen eingeleitete Verfahren wird gemäß § 9 RVO
eingestellt.

2.    Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der notwendigen Auslagen des VfB Borussia Neunkirchen, trägt der Fußball-Regional-Verband „Südwest“. Der VfB Borussia Neunkirchen trägt seine eigenen notwendigen Auslagen selbst.

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Im zweiten Verfahren, terminiert vom 1. Dezember 2012 im Spiel gegen den SC Hauenstein, ging es erneut um unsportliches Verhalten der Zuschauer . Hier lag unter anderem ein Schreiben eines Hauensteiner Funktionärs zusammen mit einem Foto der Pfälzer Presse auf dem eine vermeidlich handgreifliche Auseinandersetzung zwischen einem Spieler des SC Hauenstein und einem „Ordner“ von Borussia Neunkirchen zu sehen war.

Das Urteil hier:

U R T E I L :

URTEIL

Die Spruchkammer des Fußball-Regional-Verbandes hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22.01.2013 in der Besetzung

-    Vorsitzender,
-    Beisitzer,
-    Beisitzer,

für Recht erkannt:

1.Der VfB Borussia Neunkirchen wird wegen unsportlichen Verhaltens von Zuschauern im Wiederholungsfall gemäß § 3 Abs. 1 RVO, § 12 Abs. 1 der Satzung, § 5 Abs. 1 Nr. 4 RVO, mit einer Geldstrafe von XXXX,XX € belegt.

2.Gleichzeitig wird dem VfB Borussia Neunkirchen für den Wiederholungsfall unsportlichen Verhaltens von Zuschauern eine Platzsperre bzw. ein Spielen unter Ausschluss der Öffentlichkeit nach § 12 Abs. 1 Nr. 10 der Satzung angedroht.

3.Die Kosten des Verfahrens trägt der VfB Borussia Neunkirchen.

GRÜNDE:

Kurz vor Ende des im Betreff genannten Meisterschaftsspiels wurde ein Fußballspieler des SC Hauenstein mit einer gelb/roten Karte des Feldes verwiesen.

Beim Gang in die Kabinen hat dieser Spieler durch Gesten Neunkircher Zuschauer provoziert, die dann u.a. auch gefüllte Bierbecher in Richtung des Spielers geworfen haben.

Darüber hinaus kam es in der Folge zwischen diesem Spieler und einem Verantwortlichen des Vereins, der keine Platzordner-Binde getragen hatte, zu einem Gerangel und gegenseitigem Geschubse.

Wie der Verantwortliche des Vereins glaubhaft schilderte, bestand sein Bemühen darin, den aufgebrachten und vom Platz gestellten Spieler zu beruhigen und ihn von weiteren Provokationen gegen die Zuschauer abzuhalten und darin, ihn dabei in Richtung der Kabinen abzudrängen.

Darüber hinaus wurde eindeutig festgestellt, dass der Verantwortliche des Vereins den Spieler nicht geschlagen hat.

Der Vorsitzende hat ein in Schriftform festgehaltenes Telefonat zwischen ihm und dem vom Platz gestellten Spieler in der mündlichen Verhandlung vorgelesen.

2
Ebenfalls wurde eine Telefonnotiz vorgelesen, die der Vorsitzende der Spruchkammer, Herr XXXXX XXXXX, fertigte, aufgrund eines Anrufes des Trainers des SC Hauenstein, des Herrn H. M. , am Vormittag des 22.01.2013.

Die Verbandspruchkammer hielt es für notwendig und ausreichend, auf eine Geldstrafe in Höhe von XXX,XX € zu erkennen, als Sanktion für das unsportliche Verhalten der Zuschauer, wobei die Provokationen des vom Feld gestellten Spielers berücksichtigt wurden.

Darüber hinaus war das Eingreifen des Verantwortlichen des VfB Borussia Neunkirchen mit zu bewerten als eine sportliche Verfehlung, in dem er Maßnahmen der Platzordnung ergriff ohne nach außen erkennbar hierzu legitimiert zu sein.

Insoweit war allerdings auch zu berücksichtigen, dass sein Eingreifen dazu diente, den Spieler von weiteren Provokationen abzuhalten, was ansonsten sehr wahrscheinlich die Folge gewesen wäre.

Es war jedoch erneut notwendig, den Verein für den Wiederholungsfall eines unsportlichen Verhaltens von Zuschauern eine Platzsperre bzw. ein Spielen unter Ausschluss der Öffentlichkeit nochmals anzudrohen.

Obwohl eine entsprechende Androhung gegenüber dem Verein bereits erfolgte – s. Urteil der Spruchkammer des Fußball-Regional-Verbandes vom 21.09.2012, Urteil Nr. 10/2012/2013 HO – sah die Spruchkammer noch einmal von der Umsetzung einer solchen Maßnahme ab, da in dem hier zu behandelnden Einzelfall maßgeblich ein fremdes unsportliches Verhalten hauptursächlich war.

Gleichwohl wird der Verein noch einmal eindringlich darauf hingewiesen, dass er zukünftig mit einer solchen Nachsicht nicht mehr rechnen kann, ganz gleich ob Provokationen vereinsfremder Personen mit in den Geschehensablauf einzustellen sind oder nicht.

Weiterhin wird der Verein deutlich darauf hingewiesen, dass er für einen ausreichenden und funktionierenden Ordnungsdienst – der als solcher auch sofort erkennbar ist – zu sorgen hat, wobei er hierbei die besonderen örtlichen Gegebenheiten seines Stadions mit in seine Überlegungen einstellen muss.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung des Einzelrichters kann gem. § 13 Absatz 2 RVO in Verbindung mit § 15 Absatz 2 RVO innerhalb 1 Woche nach Zustellung Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die Spruchkammer nach § 13 Absatz 1 RVO. Die Einzelrichterentscheidung kann dabei auch zum Nachteil eines Betroffenen abgeändert werden.
Der Einspruch und der Antrag auf mündliche Verhandlung sind fristgerecht bei der Geschäftsstelle des Fußball-Regional-Verbandes „Südwest“, XXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXX einzureichen.

Kosten:

Die Kosten des Verfahrens in Höhe von XXX,XX € sowie die Geldstrafe in Höhe von XXX,XX €, insgesamt also XXXX,XX €, werden von uns nach einer Woche von Ihrem Konto eingezogen.

Die Namen, Adressen und Beträge habe ich aus Datenschutzgründen aus den Schreiben genommen.
Borussia Neunkirchen ist also mal wieder haarscharf an einer Blamage vorbei geschrammt. Als Oberligaverein mit einer Platzsperre bestraft zu werden, kommt sicher nicht oft vor. Borussia Neunkirchen steht aber kurz davor sich damit auseinander setzen zu müssen. Die Beträge, die für solche Verfahren aufgerufen werden, könnten wunderbar dazu genutzt werden den Verein nach vorne zu bringen.

Nebenbei möchte ich erwähnen, dass sich ausgerechnet der „viel und oft beschimpfte Schiedsrichter  und seine Assistenten, in einer Art und Weise für das „Neunkircher Pulikum“ und „die Stimmung beim Fußball allgemein„ stark gemacht haben, wie ich es nie erwartet hätte. Auch ihre  positive Bewertung und Schilderung dieses Spiels haben sicher mit zur Entschärfung der Situation beigeführt.